Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Zur Übersicht des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetes (BbgBeamtVG)

 

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte von dem Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung; die Zeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung kann berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde und wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen,
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Besoldung.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

Das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern diese Zeit nicht zu einem eigenständigen dauerhaften Versorgungsanspruch geführt hat,
die Zeit als Parlamentarische Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern diese Zeit nicht zu einem eigenständigen dauerhaften Versorgungsanspruch geführt hat,
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit,
die in einem Rechtsverhältnis als dienstordnungsmäßig Angestellte oder dienstordnungsmäßig Angestellter zurückgelegte Dienstzeit.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. in Brandenburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Brandenburg mit dem bezauberndem Potsdam mit dem legendären Schloss Sanssouci. Neben der Landeshauptstadt können Sie aber noch viel mehr erleben: Brandenburger Mauerweg (Berliner Mauerweg), Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten, Brandenburg an der Havel, Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht), Seenland Oder-Spree, Spreewald, Uckermärkische Seen und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.


mehr zu: Brandenburg
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum