Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 72 Pflegezuschlag

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 72 Pflegezuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt ab 1. Januar 2019 in Höhe von 2,16 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 2,24 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 2,27 Euro für jeden Monat der Pflege gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) § 71 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Kindererziehungszuschläge einzubeziehen sind; § 71 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.


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