Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

 

§ 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich nach § 40 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20 unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.

Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.

(3) Wird eine Rente im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger im Falle einer Verrentung ansonsten zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Anrechnung nach Satz 1 und 2 ist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die Kapitalbeträge nach Satz 1 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Bezüge hessischer Versorgungsberechtigter zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. Satz 1 bis 5 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene

1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und
2. Beamtinnen und Beamte, wenn die Zahlung einer Abfindung oder die Erklärung des Verzichts auf Rente vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist.

(4) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht

1. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem Versorgungsausgleichsgesetz beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Abs. 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten und
3. bei Witwen, Witwern und Waisen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(6) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

(7) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert wird.


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Red 20230928

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