Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 13 Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 13 Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

§ 13 Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

(1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Das Verhältnis von geleisteten Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung zu denen einer Vollzeitbeschäftigung muss mindestens 0,35 betragen; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(3) Bei Unterbrechung einer Zeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.

(4) Eine Zeit ist nicht ruhegehaltfähig, wenn für den Zeitraum eine Abfindung anstelle der Versorgung beim Ausscheiden gezahlt und diese nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles zurückgezahlt wurde. Dies gilt nicht in Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 4.

(5) § 31 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Die ruhegehaltfähige Zeit nach den §§ 8 bis 11 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeit als rentenrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig ist. Die Ausbildungszeit nach den §§ 12 und 17 Abs. 7 ist nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864). Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, kann die genannte Zeit im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(7) Eine Doppelanerkennung gleicher Zeiträume nach verschiedenen Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen. Zunächst ist die Zeit nach § 6 vor der Zeit nach den §§ 8 und 9 zu berücksichtigen, danach folgt die Zeit nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2. Erst dann ist die Zeit nach den Kann-Vorschriften der §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen. Ein Studium nach § 12 während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, das zu einer Ernennung führt, hat auffüllende Wirkung bis zur Vollzeitanrechnung.

(8) Bei einer Zeit, die nur begrenzt anerkennungsfähig ist, erfolgt die Berücksichtigung ab deren tatsächlichem Beginn.

(9) Wird eine Versorgungsleistung bezogen, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften dieses Gesetzes berücksichtigt werden kann und aus einer Tätigkeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 hervorgeht, erfolgt eine fiktive Anrechnung nach § 59. Die Zeit wird monatsweise gekürzt, solange ein Ruhensbetrag noch positiv ist. § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.


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Red 20230928

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