Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 83 Dienstherrenwechsel

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 83 Dienstherrenwechsel

(1) Für die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 27) entsprechende Anwendung.

(2) Der Staatsvertrag nach Absatz 1 gilt nicht für Wechsel zwischen Dienstherren, bei dem sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg ist.

(3) Ist bei einem Dienstherrenwechsel nach Absatz 1 der aufnehmende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, so hat er die ihm vom abgebenden Dienstherrn gemäß dem Staatsvertrag nach Absatz 1 gezahlte Abfindung an die Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg abzuführen.

(4) Ist bei einem Dienstherrenwechsel nach Absatz 1 der abgebende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, so hat die Versorgungskasse die an den aufnehmenden Dienstherrn gemäß dem Staatsvertrag nach Absatz 1 zu zahlende Abfindung zu tragen.


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