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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 78 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), so werden die Versorgungsbezüge um 50 Prozent, jedoch höchstens um 50 Prozent der Entschädigung gekürzt.
(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom zählt zu den Versorgungsbezügen.
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