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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 54) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
Betriebsrenten aus einer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die nicht unter Nummer 2 fallen,
Leistungen der Altershilfe der Landwirtinnen und Landwirte,
Altersgeld aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr sowie vor dem 17. Lebensjahr tatsächlich abgeleistete Dienstzeiten und Pflichtbeitragszeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Diese Zeit erhöht sich um Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. Nicht berücksichtigt werden die in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten, die vor diesen Zeiten zurückgelegt wurden.
Für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Satz 1 Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 25 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder Halbsatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners,
bei Witwen, Witwer, hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Waisen (Absatz 2 Satz 4) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) § 74 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
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