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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 56 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall (qualifizierter Dienstunfall), so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 8, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Absatz 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 46 erleidet und infolge dessen dienstunfähig geworden ist und in den Ruhestand versetzt wurde und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
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