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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 54 Unfallausgleich
(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben der Besoldung oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht. Beruht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem früheren Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. § 9 gilt entsprechend.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(5) Bei Gewährung von Leistungen nach § 53 Absatz 2 ist der Unfallausgleich um die Hälfte zu mindern.
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