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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 45 Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 84 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch
das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Wohnung und Dienststelle,
ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle, wenn
das dem Grunde nach kindergeldberechtigende Kind der Beamtin oder des Beamten, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners fremder Obhut anvertraut wird oder
die Beamtin oder der Beamte mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt,
das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen der Unterkunft, die die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der Wohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen hat, und der Wohnung oder der Dienststelle.
Ein Unfall bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 52) oder auf einem hierzu notwendigen Weg gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(4) Als Dienstunfall gilt auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf die Beamtin oder den Beamten außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat. Als Dienstunfall gilt ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
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