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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 36 Witwen- und Witwerabfindung
(1) Witwen, Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten in den Fällen einer Wiederverheiratung oder einer Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Witwen- und Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- und Witwerabfindung beträgt das 24fache des für den Monat der Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrags; eine Kürzung nach § 40 und die Anwendung der §§ 74 und 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
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