Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 98 Anspruchsvoraussetzungen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)
 


Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 98 Anspruchsvoraussetzungen

 

Unterabschnitt 2
Hinterbliebenengeld 

§ 98 Anspruchsvoraussetzungen

Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:

1. Witwengeld nach § 21 Absatz 1,
2. Witwenabfindung nach § 23 und
3. Waisengeld nach § 24.

Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwen- sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. § 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.



Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de



Red 20231008

 

 

 

mehr zu: Sachsen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum