Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 71 Anzeigepflicht

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 71 Anzeigepflicht

 

§ 71 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung bis zu den in § 72 Absatz 1 genannten Altersgrenzen unverzüglich anzuzeigen. Das gilt nicht für die Verwendung von Waisen. Die Gewährung einer Versorgung an Versorgungsberechtigte ist stets der Pensionsbehörde mitzuteilen.

(2) Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde unverzüglich anzuzeigen

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10 und 15 Absatz 4, den §§ 16 und 21 Absatz 2, § 29 Absatz 2, den §§ 52 und 53 sowie den §§ 72 bis 76,
3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 5 und des § 53,
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 13 sowie im Rahmen der §§ 57 bis 60.

Witwen und Witwer sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 29 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine Lebensbescheinigung und sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann die Versorgung nach dem Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung ab dem darauf folgenden Monat bis zur Erfüllung der Verpflichtung ganz oder teilweise zurückbehalten werden. Nach Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für einen Zeitraum von sechs Monaten kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden, wenn der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 oder 3 nicht nachgekommen worden ist.

(4) Solange Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommen, kann die Zahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend zurückbehalten werden.

(5) Personen nach § 66 Absatz 4 sind verpflichtet, das Ableben Versorgungsberechtigter anzuzeigen.



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Red 20231008

 

 

 

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