Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 7 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 7 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten

 

§ 7 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die Beamtinnen und Beamte vom Tage ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben.

(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung und
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1. in einem Beamtenverhältnis, das beendet worden ist
a) durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes oder
b) durch Disziplinarurteil,
2. im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn Beamtinnen oder Beamte entlassen worden sind, weil sie eine Handlung begangen haben, die bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in Beamtenverhältnissen, die durch Entlassung auf eigenen Antrag beendet worden sind,
a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen,
4. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
7. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,
8. einer ehrenamtlichen Tätigkeit und
9. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.

Zu den Nummern 1 bis 3 kann im Falle einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden. Das gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung für eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Die Zahlung des Versorgungszuschlags kann auch durch eine andere Stelle übernommen werden. Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie höchstens nach § 35 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können. Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, ist der Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht. Für den staatlichen Bereich kann das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(5) Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand.

(6) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte zurückgelegt haben

1. in einer ihre Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder
2. in einem Amtsverhältnis im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 oder 3,
ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. Absatz 3 gilt entsprechend.



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Red 20231008

 

 

 

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