Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 33 Dienstunfall

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 33 Dienstunfall

 

§ 33 Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme gemäß § 102 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Verpflichtung besteht oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurde.

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle; gibt es wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung oder der Unterkunft und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abgewichen wird,

1. um ein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das im gleichen Haushalt lebt, wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, oder
2. weil mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle genutzt wird.

Satz 2 Nummer 1 gilt auch für das Zurücklegen dieser Wege, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird.

Ein Unfall, den die Verletzten während einer zur Aufklärung des Dienstunfalls angeordneten Untersuchung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleiden, gilt als Folge des Dienstunfalls.

(3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Krankheit, wenn die Beamtinnen und Beamten nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt waren, es sei denn, dass sie sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtinnen und Beamten am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt waren.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den Beamtinnen und Beamte außerhalb ihres Dienstes erleiden, wenn sie im Hinblick auf ihr pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer Beamteneigenschaft angegriffen werden. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den Beamtinnen und Beamte im Ausland erleiden, wenn sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie am Ort ihres dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt waren, angegriffen werden.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleiden.



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Red 20231008

 

 

 

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