Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

 

§ 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anrechte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechendem Landesrecht aus der Beamtenversorgung begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. Wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst, sind die Versorgungsbezüge ihrer Hinterbliebenen entsprechend anzupassen.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ab dem Tag nach dem Ende der Ehezeit, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das Beamtinnen und Beamte erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 Absatz 1 wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes und des Absatzes 6 Satz 2 steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anwartschaften oder Anrechte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, begründet oder übertragen worden sind. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn

1. aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist,
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und
3. das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.

Satz 2 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.



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Red 20231008

 

 

 

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