Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

§ 94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 78 Absatz 9 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

 

Beginn des Ruhestands vor dem Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. Januar 2015 1 095 Tage
1. Juli 2015 1 065 Tage
1. Januar 2016 1 035 Tage
1. Juli 2016 1 005 Tage
1. Januar 2017 975 Tage
1. Juli 2017 945 Tage
1. Januar 2018 915 Tage
1. Juli 2018 885 Tage

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Red 20230927

 

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