Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .56 Zahlung der Versorgungsbezüge

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge

 

Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

§ 56 Zahlung der Versorgungsbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Altersgeld sowie das Hinterbliebenenaltersgeld fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige oder altersgeldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, 78 Absatz 9 und 79 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, soll zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 2 getroffen werden.

(3) Versorgungsbezüge, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(4) Werden Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) Haben Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.

(6) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(7) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(8) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Antrag der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(9) Versorgungsberechtigte sowie Altersgeldberechtigte und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Kommt die oder der Berechtigte der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nach, kann die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf Zeit oder dauerhaft entzogen werden.


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Red 20230927

 

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