Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


 

Zur Übersicht des Bremen Beamtenversorgungsgesetes (BbgBeamtVG)

 

Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld

 

Abschnitt 8
Sondervorschriften 

§ 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld die Versorgungsbezüge oder das Hinterbliebenenaltersgeld auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte oder die Empfängerin oder der Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld zu hören ist.

(2) § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230927

 

mehr zu: Bremen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum