Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


 

Zur Übersicht des Bremen Beamtenversorgungsgesetes (BbgBeamtVG)

 

Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

 

§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von der obersten Dienstbehörde infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Die einmalige Unfallentschädigung hängt in ihrer Höhe vom Grad der Schädigungsfolgen ab und beträgt bei einem dauerhaften Grad der Schädigungsfolgen von

1. 50:
50 000 Euro,
2. 60:
60 000 Euro,
3. 70:
70 000 Euro,
4. 80:
80 000 Euro,
5. 90:
90 000 Euro,
6. 100:
100 000 Euro.

Spätere Veränderungen des Grades der Schädigungsfolgen bleiben unberücksichtigt.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 75 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern sowie Enkelinnen und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der

1. als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
3. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
4. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber

einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach der Nummer 1 bis 4 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Art gehören. Solange der Senat von der Ermächtigung nach Satz 2 keinen Gebrauch macht, findet die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.

(6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung anzurechnen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230927

 

mehr zu: Bremen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum