Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 67a Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 67a Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

 

§ 67a Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ruhegehaltfähig.

(2) Unbefristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 sind zusammen in der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 23,1 Prozent und in der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 27,9 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; dynamische Leistungsbezüge sind dabei vorrangig heranzuziehen. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 anerkannt ist.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 sind in der Höhe ruhegehaltfähig, in der sie insgesamt für die Dauer von mindestens zehn Jahren fortlaufend bezogen wurden und zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen nach Absatz 1 den jeweils maßgeblichen Prozentsatz nach Absatz 2, in Ausnahmefällen nach Absatz 4, nicht überschreiten. Wurden in einem Zeitraum mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 nebeneinander gewährt, bildet deren Summe den in diesem Zeitraum bezogenen Betrag. Erfüllen mehrere Bezugszeiträume diese Bedingungen, ist nur der höchste, sich aus einem Bezugszeitraum ergebende ruhegehaltfähige Betrag heranzuziehen. Für die Zehnjahresfrist gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) An die Stelle der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen treten in besonders begründeten Ausnahmefällen in der Besoldungsgruppe W 2 58,2 Prozent und in der Besoldungsgruppe W 3 64,5 Prozent.

(5) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes sind im Umfang von 25 Prozent ruhegehaltfähig, sofern diese fortlaufend mindestens fünf Jahre bezogen wurden und im Umfang von insgesamt 50 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen wurden.

(6) Abweichend von Absatz 5 sind Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit sie für die Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen gewährt werden, in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn der Beamte wegen Erreichens der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt und diese Leistungsbezüge unmittelbar zuvor mindestens fünf Jahre ununterbrochen bezogen wurden. Treffen innerhalb dieses Beamtenverhältnisses Leistungsbezüge nach Satz 1 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach Absatz 1 zusammen, ist der nach Satz 1 maßgebliche Betrag mit der Summe der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge nach Absatz 1, die sich in Anwendung der Absätze 2 bis 4 errechnet, zu vergleichen. Der höhere Betrag ist bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge heranzuziehen.

(7) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, die als Einmalzahlungen vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20230929

 

 

 

 

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