Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 45a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 45a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

§ 45a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) werden über die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern weitergemeldet.

(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt.


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Red 20230929

 

 

 

 

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