Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 5 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenengeld

 

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Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 5

§ 5 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenengeld

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Anspruchinhaber auf Alters- oder Hinterbliebenengeld durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge oder des Alters- oder Hinterbliebenengeldes mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge oder zu viel gezahltem Alters- oder Hinterbliebenengeld nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der für das Versorgungsrecht oder für das Alters- oder Hinterbliebenengeld zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze nach Satz 1 für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


 

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