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Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (gültig ab 01.01.2024)
Vorblatt
A. Zielsetzung
Im Zuge der Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts und der Einführung eines neuen Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) wird das Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu Beginn des Jahres 2024 außer Kraft treten. Dies macht im Beamtenversorgungsrecht des Landes eine formale Neuregelung zur Festsetzung der künftigen Höhe des Unfallausgleichs erforderlich.
Außerdem hat sich im Versorgungs-, Besoldungs- und Beihilferecht sowie im Nebentätigkeitsrecht an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetz sollen die erforderlichen Rechtsänderungen umgesetzt werden und redaktionelle Anpassungen erfolgen.
B. Wesentlicher Inhalt
Im Beamtenversorgungsrecht richtet sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 50 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) seit jeher durch dynamischen Verweis nach der Grundrente des § 31 BVG, was sich in der Praxis bewährt hat. Die bisherigen Beträge nach § 31 BVG sollen daher künftig im LBeamtVGBW fortgeschrieben werden. Des Weiteren soll eine bestehende Regelungslücke bei der Versorgung kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand getretener Personen geschlossen werden.
Im Besoldungsbereich soll § 62b Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) um eine klarstellende Regelung zur Zulage für stellvertretende Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen in Fällen geteilter Stellvertretung ergänzt werden. Zudem soll eine klarstellende Anpassung der Ermächtigung zum Erlass der Anwärterauflagenverordnung in § 79 LBesGBW erfolgen.
In der Beihilfe wird eine Regelung zur Beihilfefähigkeit digitaler Pflegeanwendungen eingeführt. Daneben erfolgen notwendige Folgeänderungen aufgrund von Änderungen im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG).
In der Landesnebentätigkeitsverordnung werden einzelne Regelungen infolge der letzten Änderung dieser Vorschrift redaktionell angepasst.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die jährlichen Mehrausgaben ab dem Haushaltsjahr 2024 betragen im Landesbereich geschätzt 6,5 Millionen Euro und im kommunalen Bereich 1,2 Millionen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 hat das Staatsministerium mitgeteilt, dass in der 7. Sitzung des Amtschefausschusses am 28. März 2022 beschlossen wurde, dass die Landesregierung die Pflicht zur Berechnung der Folgekosten neuer Landesregelungen bis zum Ende des Jahres aussetze. Die Aussetzung gilt bis auf Weiteres über das Ende des Jahres 2022 hinaus. Die Berechnung des Erfüllungsaufwands unterbleibt daher.
F. Nachhaltigkeitscheck
Durch das Gesetz entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf die ökologische Tragfähigkeit und die anderen Leitfragen des Nachhaltigkeitschecks nach Nummer 4.4.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen. Der Gesetzentwurf betrifft dienstrechtliche Belange eines begrenzten Personenkreises.
G. Sonstige Kosten für Private
Keine.
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Red 20230811