Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 66 Kinderzuschlag

 

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Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 66

§ 66 Kinderzuschlag

(1) Für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches oder adoptiertes Kind oder Stiefkind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder Pflegekind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich das nach § 27 Abs. 1 berechnete Ruhegehalt des Beamten um einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt pro Kind 84,64 Euro. Der Kinderzuschlag wird für die ersten 36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes gewährt. Wenn
1. das Kind zur Adoption freigegeben wurde oder
2. die elterliche Sorge dem Beamten vollständig entzogen wurde oder
3. das Kind stirbt,
vermindert sich der Kinderzuschlag für jeden vollen Monat vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes um 1 /36 .
(3) Die Eltern können eine anteilige Zuordnung des Kinderzuschlags nach Absatz 2 bestimmen. Für die Zuordnung des Kinderzuschlags zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Das um den Kinderzuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes ergeben würde.
(5) Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(6) Das Witwengeld nach § 34 Abs. 1 erhöht sich nach Absatz 1 bis 5 um einen Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlags beziffert sich auf 55 Prozent des Absatzes 2. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 34 in Verbindung mit § 27 Abs. 4. War der Kinderzuschlag der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen den Kinderzuschlag anteilig, mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, wird der Kinderzuschlag in voller Höhe gewährt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode geboren wird.
(7) Der Kinderzuschlag wird pro Kind insgesamt nur einmal gewährt.


 

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