Baden-Württemberg: Begründung zum Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (gültig ab 01.01.2024)

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Baden-Württemberg: Begründung zum Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (gültig ab 01.01.2024)

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Im Zuge der Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts und der Einführung eines neuen Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch wird das Bundesversorgungsgesetz zu Beginn des Jahres 2024 außer Kraft treten. Dieses macht im Beamtenversorgungsrecht des Landes eine formale Neuregelung zur Festsetzung der künftigen Höhe des Unfallausgleichs erforderlich. Mit diesem Gesetz soll eine Neufestsetzung des Unfallausgleichs ab dem Jahr 2024 erfolgen. Außerdem hat sich im Versorgungs-, Besoldungs- und Beihilferecht sowie im Nebentätigkeitsrecht an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetz sollen die erforderlichen
Rechtsänderungen umgesetzt werden und redaktionelle Anpassungen erfolgen.

2. Wesentlicher Inhalt
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch im Zuge der Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Die Höhe des Unfallausgleichs nach § 50 LBeamtVGBW richtet sich seit jeher durch dynamischen Verweis nach der Grundrente des § 31 BVG, was sich in der Praxis bewährt hat.
Die bisherigen Beträge nach § 31 BVG sollen fortgeschrieben werden, wobei die derzeitigen Erhöhungsbeträge für Schwerbeschädigte nunmehr unabhängig vom Lebensalter mitberücksichtigt wurden. Des Weiteren soll eine bestehende Regelungslücke bei der Versorgung kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand getretener
Personen geschlossen werden.

In der Besoldung soll § 62b LBesGBW um eine klarstellende Regelung zur Zulage für stellvertretende Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen in Fällen geteilter Stellvertretung ergänzt werden. Zudem soll eine klarstellende Anpassung der Ermächtigung zum Erlass der Anwärterauflagenverordnung in § 79 LBesGBW erfolgen.

In der Beihilfe wird eine Regelung zur Beihilfefähigkeit digitaler Pflegeanwendungen eingeführt. Daneben erfolgen notwendige Folgeänderungen aufgrund von Änderungen im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG).

In der Landesnebentätigkeitsverordnung werden einzelne Regelungen infolge der letzten Änderung dieser Vorschrift redaktionell angepasst.

3. Alternativen

Keine

4. Finanzielle Auswirkungen

2024
in Tsd. €
2025
in Tsd. €
2026
in Tsd. €
2027
in Tsd. €
2028
in Tsd. €
1 Land
Ausgaben insgesamt
rd. 6.528 rd. 6.600 rd. 6.672 rd. 6.744 rd. 6.816
davon Personalausgaben
rd. 6.528 rd. 6.600 rd. 6.672 rd. 6.744 rd. 6.816

Anzahl der erforderlichen Neustellen
Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt
2 Kommunen rd. 1.195 rd. 1.206 rd. 1.215 rd. 1.227 rd. 1.238
3 Andere öffentlichrechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
4 Ausgaben insgesamt rd. 7.723 rd. 7.806 rd. 7.887 rd. 7.971 rd. 8.054
5 Finanzierung oder Gegenfinanzierung, soweit vorhanden
6 strukturelle Mehrbelastung / Entlastung
(Saldo Ziffer 4 - Ziffer 5)
rd. 7.723 rd. 7.806 rd. 7.887 rd. 7.971 rd. 8.054
Die Kommunen haben etwa 15 Prozent so viele Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger wie das Land (Quelle: Statistisches Landesamt), weshalb für die Mehrausgaben im Bereich der Beihilfeausgaben der Kommunen dementsprechend 15 Prozent der errechneten Mehrausgaben für das Land angesetzt werden kann.

In den Jahren ab 2025 steigen die Ausgaben zudem noch um die regelhafte Dynamisierung der ambulanten Geld- und Sachleistungsbeträge in der Sozialen Pflegeversicherung. Zu den finanziellen Auswirkungen auf die Beihilfeträger hat der Gesetzentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz keine Angaben gemacht,
weshalb diese auch nicht weiter für das Land und die Kommunen berechnet werden konnten.

5. Erfüllungsaufwand
In der 7. Sitzung des Amtschefausschusses am 28. März 2022 wurde beschlossen, dass die Berechnung des Erfüllungsaufwands derzeit ausgesetzt wird. Von einer Ermittlung des Erfüllungsaufwands wurde daher abgesehen.

6. Nachhaltigkeitscheck
Durch das Gesetz entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf die ökologische Tragfähigkeit und die anderen Leitfragen des Nachhaltigkeitschecks nach Nummer 4.4.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen. Der Gesetzentwurf betrifft dienstrechtliche Belange eines begrenzten Personenkreises.

7. Sonstige Kosten für Private
Keine.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg)

Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch zum 1. Januar 2024.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch im Zuge der Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Die Höhe des Unfallausgleichs nach § 50 LBeamtVGBW richtet sich seit jeher durch dynamischen Verweis nach der Grundrente des § 31 Bundesversorgungsgesetzes (BVG), was sich in der
Praxis bewährt hat.

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch wird das bisher im Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz normierte soziale Entschädigungsrecht neu aufgestellt. Hierbei wird der Schwerpunkt von Kriegsopfern und ihren Hinterbliebenen hin zu Opfern von Gewalttaten, insbesondere Terroranschlägen, verlagert. Die Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts (sowohl des bisherigen Bundesversorgungsgesetzes als auch des künftigen Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch) werden allen Opfern von kriegerischen Handlungen oder Gewalttaten gewährt, unabhängig von einer Berufstätigkeit. Eine Gleichstellung der Opfer von Gewalttaten mit Beamtinnen und Beamten, die einen Dienstunfall erleiden, ist insofern nicht gegeben.

Unabhängig davon haben auch Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf diese Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts, wenn sie Opfer einer Gewalttat geworden sind. Geschieht eine solche Gewalttat in Ausübung oder infolge des Dienstes (zum Beispiel, weil eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter im Dienst betroffen ist), steht darüber hinaus Unfallfürsorge zu. Auf die Leistungen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch wird in diesem Fall die Differenz der Unfallfürsorge zu der allgemeinen Alimentation (Besoldung, Versorgung) angerechnet (siehe § 8 Absatz 3 SGB XIV).

Der Unfallausgleich ist eine dienstunfallabhängige Leistung des Beamtenversorgungsrechts, der nach einem abstrakten Schadensmaßstab berechnet und dem Verletzten zusätzlich zur Besoldung oder Versorgung gezahlt wird. Diese Versorgungsleistung dient der pauschalierten Kompensation echter Mehraufwendungen sowie immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch einen wesentlichen Grad der Schädigungsfolgen der unfallgeschädigten Beamtinnen und Beamten eingetreten sind.

Der Unfallausgleich ist nicht Teil der Besoldung, auch wenn er neben den Dienst- oder den Anwärterbezügen gezahlt wird. Beim in § 50 LBeamtVGBW festgelegten Unfallausgleich handelt es sich nicht um eine Leistung der sozialen Entschädigung. Vor diesem Hintergrund ist eine Loslösung des Unfallausgleichs aus der Sphäre des sozialen Entschädigungsrechts und eine unmittelbare Regelung im Landesbeamtenversorgungsrecht sachgerecht.
Mit den in der Tabelle aufgeführten Beträgen werden die bisherigen in § 31 BVG enthaltenen Beträge fortgeschrieben, wobei die bisherigen Erhöhungsbeträge für Schwerbeschädigte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, zugleich mitberücksichtigt wurden. Von der bisherigen Abhängigkeit des Erhöhungsbetrags von der Vollendung des 65. Lebensjahres wird künftig abgesehen, da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb ab dieser Altersgrenze – bei ansonsten gleichbleibender Schädigungssituation – der Ausgleichsbedarf höher sein sollte.

Aufgrund dessen, sowie der bisher in der Höhe bewährten Beträge des zusätzlich zur Alimentation geleisteten Unfallausgleichs, ist eine grundsätzliche Anhebung der künftig in § 50 LBeamtVGBW enthaltenen Unfallausgleichsbeträge gegenüber der bisherigen in § 31 BVG enthaltenen Grundrente über das übliche Dynamisierungsmaß hinaus nicht angezeigt. Sie nehmen an künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge
gemäß § 11 LBeamtVGBW teil. Eine Dynamisierung in Anlehnung an die Entwicklung der gesetzlichen Rente – wie dies bisher beim Bundesversorgungsgesetz geschieht – ist nicht angezeigt, da es sich beim Unfallausgleich nach § 17 LBeamtVGBW um einen originären Versorgungsbezug handelt. Eine Anpassung nach § 11 erscheint daher als sach- und systemgerecht.

Zu Nummer 3
Im Beamtenversorgungsrecht besteht in § 2 LBeamtVGBW ein strenger Gesetzesvorbehalt, welcher besagt, dass die Beamtenversorgung abschließend gesetzlich zu regeln ist und damit nur Anspruch auf Versorgung besteht, wenn dies gesetzlich normiert ist. Nach dem derzeit gültigen Wortlaut des Landesbeamtenversorgungsgesetz
Baden-Württemberg stehen einer auf Zeit verbeamteten Person, welche vor dem Ende ihrer Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand tritt und hierbei die versorgungsrechtliche Wartezeit des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBeamtVGBW nicht erfüllt, keinerlei versorgungsrechtliche Ansprüche zu. Für einen Versorgungsanspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Hiervon betroffen sind beispielsweise Rektorinnen und Rektoren einer Hochschule (und nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land BadenWürttemberg stehen oder als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg angehören), welche nach § 18a LHG abgewählt werden und sodann gemäß § 18a Absatz 4 Satz 7 LHG in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 LHG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand treten.

Das Beamtenversorgungsrecht sieht seit jeher eine versorgungsrechtliche Wartefrist für einen Ruhegehaltsanspruch vor, welche auch das Beamtenstatusgesetz unter anderem für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit vorschreibt. Seit vielen Jahrzehnten beträgt diese fünf Jahre und ist in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBeamtVGBW festgeschrieben. Dies bedeutet, dass eine Versetzung beziehungsweise der Eintritt in den Ruhestand einer auf Lebenszeit verbeamteten Person unter anderem die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraussetzt und somit erst dann ein Anspruch auf beamtenrechtliches Ruhegehalt besteht.

So bestimmt § 30 BeamtStG die Voraussetzungen für den einstweiligen Ruhestand der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, welche ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Auch diese Beamtinnen und
Beamten müssen für den einstweiligen Ruhestand die versorgungsrechtliche Wartefrist von fünf Jahren nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBeamtVGBW erreicht haben. Dies ist bereits statusrechtlich vom verfassungsrechtlich zuständigen Bundesgesetzgeber in § 32 BeamtStG festgelegt. Bei Nichterfüllung der Wartezeit sind diese Beamtinnen und Beamten zu entlassen und hätten lediglich einen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 64 Absatz 6 LBeamtVGBW, welcher der vorübergehenden wirtschaftlichen Absicherung dient.

Beispielsweise wurde im Landeshochschulgesetz für abgewählte Rektoratsmitglieder, welche sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, der Eintritt in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes festgelegt, welcher keine versorgungsrechtliche Wartezeit voraussetzt. Der Gesetzgeber hat sich für diese Rechtskonstruktion
entschieden, um abgewählte Rektoratsmitgliedern, die in keinem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg stehen, während der beruflichen Neuorientierung wirtschaftlich abzusichern.

Ein Rektoratsmitglied ist – wie eine politische Beamtin beziehungsweise ein politischer Beamter – der Gefahr der vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgesetzt. Hinsichtlich des Bestehens eines Ruhegehaltsanspruchs erscheint eine Abweichung von den für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Wartezeitvoraussetzung für einen Ruhegehaltsanspruch nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz wäre eine unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung dieser beiden Fallgruppen ebenfalls fraglich.

Aufgrund der gleichgelagerten Gefahren dieser beiden Gruppen erscheint es gerechtfertigt, diese versorgungsrechtlich gleich zu stellen. Bei Nichterfüllung der Wartezeit haben politische Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 64 Absatz 6 LBeamtVGBW, welcher der vorübergehenden wirtschaftlichen Absicherung dient. Mit der beabsichtigten Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 64 LBeamtVGBW soll dieser Anspruch auch den Beamtinnen und Beamten auf Zeit, welche die versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllen und vorzeitig kraft Gesetzes für den Rest ihrer beziehungsweise seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand treten, zugestanden werden.

Zu Nummer 4
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch zum 1. Januar 2024. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 1 LBeamtVGBW gewährleistet, dass Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach § 53
LBeamtVGBW beim Zusammentreffen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen mindestens ein Betrag belassen wird, welcher unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Der bisherige Satz 2 vermeidet Doppelzahlungen aufgrund einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Da jedoch diese Leistungen ab 1. Januar 2024 subsidiär erbracht werden, ist die Regelung ab diesem Zeitpunkt entbehrlich.

Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch zum 1. Januar 2024. Die bisherige Regelung schützt in dem gebotenen Umfang das Vertrauen der Unfallausgleichsberechtigten nach bisherigem Recht in den Fortbestand der ihnen gewährten Leistungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbeamtengesetzes)
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Neufassung des Landesreisekostengesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Landesumzugskostengesetzes Baden-Württemberg)

Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Neufassung des Landesreisekostengesetzes und der Landestrennungsgeldverordnung zum 1. Januar 2022.

Zu Artikel 4 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)

Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderte Verfahrenspraxis, wonach im Einzelfall auch mehrere Personen zur Kanzlerstellvertretung bestellt werden können.

In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung der stellvertretenden Kanzlerin oder des stellvertretenden Kanzlers wird die Zulage gemäß § 8 LBesGBW im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Wird die stellvertretende Kanzlerin oder der stellvertretende Kanzler nur zu einem Bruchteil der für sie oder ihn geltenden Arbeitszeit bestellt, so soll die Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt werden. Wird zum Beispiel eine zu 50 Prozent teilzeitbeschäftigte Beamtin zu einem Bruchteil von 30 Prozent zur stellvertretenden Kanzlerin bestellt, nimmt sie die Vertretung zu 60 Prozent ihrer individuellen Arbeitszeit wahr. Die entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung
gekürzte Zulage wird somit zu 60 Prozent gewährt. Bei Aufteilung der Kanzlerstellvertretung auf mehrere Personen ist der Bruchteil festzulegen, in welchem Umfang die Vertretung auf die einzelnen Personen aufgeteilt wird.

Insgesamt dürfen sich hierbei nicht mehr als 100 Prozent ergeben.

Zu Nummer 2
Im Interesse der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitstheorie soll dem Verordnungsgeber unter anderem die gesetzliche Mindestvorgabe gemacht werden, eine durch die Nichterfüllung von Auflagen ausgelöste Rückforderung auf den 400 Euro monatlich übersteigenden Betrag zu begrenzen. Zudem wird klargestellt, dass die
Rückforderung unmittelbar durch Rechtsverordnung geregelt werden kann. Die Anwendung von § 15 LBesGBW wird insoweit verdrängt. Die Anwärterauflagenverordnung entspricht bereits diesen Maßstäben.

Zu Artikel 5 (Änderung der Beihilfeverordnung)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung der Angabe aufgrund der Einführung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch.

Zu Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummern 7 und 8
Mit der Einfügung des neuen § 9k in die Beihilfeverordnung wird die Einführung digitaler Pflegeanwendungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch in der Beihilfe nachgezeichnet.

Aufgrund des geringen monatlichen Betrages von 50 Euro, bis zu dem die Aufwendungen beihilfefähig sind, wurde weitgehend auf die Aufnahme von zu prüfenden Voraussetzungen verzichtet (zum Beispiel die erstmalige Befristung der Gewährung auf höchstens sechs Monate, oder die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Zeitraum). Gemäß § 40a Absatz 2 SGB XI entscheidet die Pflegekasse über die Notwendigkeit der Versorgung, eine gesonderte ärztliche Verordnung ist daher nicht erforderlich. Für die Beihilfefähigkeit bedarf es der Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 78a Absatz 3 SGB XI. Sofern die Beihilfestelle Zweifel am Fortbestand der Notwendigkeit der Aufwendung (§ 5 Absatz 1 Beihilfeverordnung) hat, kann sie jederzeit ein medizinisches Gutachten anfordern.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 4
Es erfolgt die Anpassung der Beträge an die Soziale Pflegeversicherung. Dort wurden die Beträge durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) erhöht.

Daneben erfolgen weitere Folgeänderungen aufgrund der Änderung in Nummer 5.

Zu Nummer 5
Zu Absatz 1 und 2
Es werden die Definitionen von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wiedergegeben.

Zu Absatz 3
Im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) wurde auf Bundesebene ein gemeinsamer Jahresbetrag eingeführt (§ 42a SGB XI). Diesen können die betroffenen Personen flexibel für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege einsetzen – auch bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige. Die bisherige Regelung in § 9d Absatz 4 kann dadurch entfallen. Es entfällt sowohl bei den Betroffenen, als auch den Beihilfestellen Bürokratie- und Prüfaufwand. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird – abweichend vom Inkrafttreten im SGB XI zum 1. Juli 2025 – diese Regelung in der BVO bereits zum 1. Januar 2024 umgesetzt. Für die Beihilfeabwicklung sind die
Übergangs- und Anrechnungsregelungen des SGB XI für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 ein unnötiger und daher vermeidbarer Verwaltungsaufwand.

Zu Nummer 6
Mit dem PUEG haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung von deren pflegenden Person in Anspruch genommen werden. Sofern diese Aufwendungen im Rahmen des § 42b SGB XI nicht bereits vollständig von der Pflegeversicherung übernommen und der pflegebedürftigen Person in Rechnung gestellt werden, können die Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden.

Von dem Verweis auf § 42b Absatz 3 SGB XI sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen umfasst. Bei den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ist der Selbstbehalt nach § 9f Absatz 3 BVO nicht anzuwenden. Zudem sind für Pflegebedürftige die Aufwendungen der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder vollstationären Pflegeeinrichtung entstehen, beihilfefähig. Erstattungsfähig sind auch Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.

Zu Nummer 9
Die bisherige Dynamisierungsregelung in Satz 2 greift nicht mehr, da die Bundesregierung keine entsprechenden Verordnungen mehr erlassen hat. Vielmehr wurden die für den Bereich der Pflege maßgeblichen Beträge durch Gesetze angepasst. Anlässlich des PUEG soll daher die Dynamisierungsregelung so angepasst werden, dass sie künftig wieder die bundesgesetzlichen Dynamisierungen der Beträge im Pflegebereich auf die Beihilfe überträgt.

Dies gilt insbesondere für die neue Dynamisierungsregelung in § 30 SGB XI.

Maßgeblich für die Anwendung der Regelung ist nur, dass es sich bei den Beträgen in der BVO und im SGB XI um die gleichen Beträge handelt. So sind beispielsweise die Beträge in § 9b BVO die gleichen Beträge wie in §§ 36 und 37 SGB XI.

Zu Nummer 10
Die Begrifflichkeit einer „anatomischen Brillenfassung” ist nach einer Auskunft des Südwestdeutschen Augenoptiker- und Optometristen-Verbands ein in der Augenoptik nicht genutzter Begriff. Der beihilferechtliche Begriff der „anatomischen Brillenfassung” als Hilfsmittel stammt noch aus den 1980er Jahren und hat sich zwischenzeitlich überholt. Personen mit einem über das übliche Maß hinausgehenden Anpassungsbedarf, tragen regelmäßig normale Brillenfassungen welche entsprechend modifiziert werden.

Die Mehrkosten für die Modifikation sind als beihilfefähig anzuerkennen. Durch die Formulierung und die Benennung eines Beispiels ist zudem klargestellt, dass es sich nicht um die herkömmliche Anpassung einer Brillenfassung handelt.

 

Zu Artikel 6 (Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung)

Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung auf Grund der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 143) erfolgten Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung.

Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung; vgl. Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderungen. In Satz 1 erfolgt eine Anpassung der Bezeichnung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes. Hinsichtlich der redaktionellen Anpassung in Satz 2 wird auf die Begründung zu Nummer 1 und 2 verwiesen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1
Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Zu Absatz 2
Die Regelung des § 42b SGB XI tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft (BGBl. S. ), entsprechendes gilt für die Regelung in der BVO.


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Red 20230811

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