
| ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern |
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Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung |
Mehr Informationen für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen:
I www.beamtengesetze.de I www.besoldung-nordrhein-westfalen.de I www.beamten-informationen.de I
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Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)
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Inhaltsübersicht
Abschnitt I:
§§ 1 bis 3 Einleitende Vorschriften
Abschnitt II:
Beamtenverhältnis
§§ 4 bis 7
1. Allgemeines
§§ 8 bis 14a
2. Ernennung
§§ 15 bis 27
3. Laufbahnen
§§ 28 und 29
4. Versetzung und Abordnung
§ 30 bis 54
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines
b) Entlassung
c) Eintritt in den Ruhestand
d) Verlust der Beamtenrechte
Abschnitt III:
Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 55 bis 84
1. Pflichten
a) Allgemeines
b) Diensteid
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
d) Amtsverschwiegenheit
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
f) Annahme von Belohnungen
g) Arbeitszeit
h) Wohnung
i) Dienstkleidung
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa) Verfolgung von Dienstvergehen
bb) Haftung
§§ 85 bis 104
2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz
b) Amtsbezeichnung
c) Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen
d) Reise- und Umzugskosten
e) Urlaub
f) Personalakten
g) Vereinigungsfreiheit
h) Dienstliche Beurteilung; Dienstzeugnis
§§ 105 und 106
3. Beamtenvertretung
Abschnitt IV:
§§ 107 bis 115 Landespersonalausschuss
Abschnitt V:
(weggefallen)
Abschnitt VI:
§§ 179 bis 181 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Abschnitt VII:
§ 182 Beamte des Landtags
Abschnitt VIII:
§ 183 Ehrenbeamte
Abschnitt IX:
§ 184 Beamte des Landesrechnungshofs
Abschnitt X:
§§ 185 bis 194 Polizeivollzugsbeamte
Abschnitt Xa:
§§ 195 und 196 Kommunale Wahlbeamte
Abschnitt XI:
§ 197 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Abschnitt XII:
§ 198 Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
Abschnitt XIII:
§§ 199 bis 207 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes
1. Allgemeines
2. Professoren
3. Juniorprofessoren
4. Nebentätigkeit
5. Verwaltungsverordnungen
Abschnitt XIV:
§ 219 Professoren an der Sozialakademie
Abschnitt XV:
§§ 220 bis 239 Übergangs- und Schlußvorschriften
Hier können Sie den Wortlaut des Gestzes einsehen >>>weiter
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Red 20260529 /Red 20231018