Versorgungsauskunft online berechnen

...

Versorgungsauskunft online

Einige Bundesländer bieten mittlerweile einen Online-Service für die Selbsterstellung einer Versorgungsauskunft an. Auf dieser buchbegleitenden Website des Ratgebers BEAMTENVERSORGUNGSRECHT haben wir für unsere Leserinnen und Leser alle Links zusammengefasst.

 

Länder
>>>zum PDF bzw. LINK
 

Baden-Württemberg

https://lbv.landbw.de/service/versorgungsauskunft ➚

>>>LINK

 

Bayern

Erteilung einer Versorgungsauskunft durch das Landesamt für Finanzen in Bayern. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Bayern erhalten auf Antrag eine umfassende Auskunft über den Stand ihrer Versorgungsanwartschaft, sofern sie
- das 55. Lebensjahr vollendet haben
- oder wegen Dienstunfähigkeit voraussichtlich in den Ruhestand versetzt werden.

https://www.lff.bayern.de/bezuege/versorgung/versorgungsauskunft.aspx

>>>LINK
 

Berlin

http://www.berlin.de/versorgungsauskunft-online/ ➚

>>>LINK 
 

Brandenburg

Das Land Brandenburg hat ein PDF-Formular auf die Website gestellt, mit dem man die Versorgungsauskunfr beantragen kann:

https://zbb.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/718-03.pdf

Bearbeitungszeit zur Berechnung der Versorgungsauskünfte

https://zbb.brandenburg.de/zbb/de/presse-detail/~05-10-2021-bearbeitungszeit_versorgungsauskuenfte

>>>PDF
 

Bremen

Versorgungsauskunft für Beamtinnen und Beamte der Freien- und Hansestadt Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/versorgungsauskunft-auch-fuer-beamtinnen-und-beamte-33180?asl=bremen02.c.732.de

 

 

 

>>>LINK

 

Hamburg

Das Land Hamburg hat ein PDF auf die Website gestellt, mit dem man einen Antrag auf eine Verorgungsauskunft stellen kann. Aber es gilt nur für Beamtinnen und Beamte der Freien- und Hansestadt Hamburg

https://www.hamburg.de/contentblob/7744968/d33f14d30ffc45ed6a3a3da10e237592/data/form-p10840-antrag-auf-versorgungsberatung.pdf

 

 

 

 

>>>LINK 

 

Hessen

Versorgungsauskunft

Das Regierungspräsidium Kassel hat auf seiner Website ein Programm zur vorläufigen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen, erstellt das RP Kassel eine Auskunft zu Ihren späteren Versorgungsansprüchen. Sie können hierfür den Vordruck „Antrag auf Versorgungsauskunft“ verwenden und richten diesen an das Dezernat Beamtenversorgung des RP Kassel. Sollten Sie im Hochschulbereich tätig sein, richten Sie Ihren Antrag aufgrund der getrennten Personalabrechnungssysteme bitte auf dem Dienstweg, d.h. über Ihre Personaldienststelle, an das Dezernat Beamtenversorgung.

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge können wir Ihnen maximal zwei verschiedene Berechnungsalternativen erstellen. Es ist derzeit mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Monaten zu rechnen. Wird die Auskunft im Rahmen einer Kreditanfrage bei einer Bank oder aufgrund einer unmittelbar drohenden Dienstunfähigkeit dringend benötigt, machen Sie dies auf Ihrem Antrag bitte entsprechend kenntlich.

Präzise Auskünfte über die Höhe Ihrer individuellen Versorgungsbezüge sind erst kurz vor Beginn des Ruhestands möglich, da sich die der Berechnung zugrunde liegenden Grundlagen und Sachverhalte (z. B. Besoldungstabellen, Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen usw.) ändern können.

Haben Sie bereits eine Versorgungsauskunft nach dem 01.03.2014 (Inkrafttreten des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes) erhalten, wird eine weitere Versorgungsauskunft daher erst erstellt, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder sich die Sachlage erheblich geändert hat (z.B. bevorstehende Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung). Danach können Sie im zeitlichen Abstand von jeweils 5 Jahren über Ihre Versorgungsanwartschaften informiert werden, aus organisatorischen Gründen allerdings nicht mehr kurz vor Beginn Ihres Ruhestandes.

 

 

>>>LINK

 

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern schreibt auf seiner Website, dass man sich bemüht, bei der Versorgungsauskunft etwas Licht in das Dunkel zu bringen. Zumindest kann man eine grobe Vorstellung erhalten, mit den hier gegebenen Hinweisen seine Versorgungsbezüge selbst berechnen.

Das Landesbesoldungsamt ist gerne bereit, Ihnen eine Versorgungsauskunft zu erstellen. Dazu sollten Sie sich jedoch erst das Merkblatt zur Versorgungsauskunft durchlesen und dann wenn noch nötig einen Antrag auf Versorgungsauskunft stellen.

Die jüngeren Beamten unter Ihnen (Ruhestand erst in 10 bis 20 Jahren) sollten derzeit von Anträgen auf Versorgungsauskünften absehen, da die Auskünfte zwar unter Berücksichtigung der heutigen Rechtslage erstellt werden können, aber bei den derzeitigen und noch bis zu Ihrem Ruhestand zu erwartenden Änderungen im Versorgungsrecht kaum aussagekräftig sein werden.

Hinweis:
Sollten Sie bereits eine Festsetzung Ihrer Vordienstzeiten von Ihrem Dienstherren erhalten haben, sollten Sie diese dem Antrag auf Versorgungsauskunft beifügen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Rentenanspruch haben, für die Rentenauskunft.

 
 

Niedersachsen

Auskunft über die Höhe der Versorgung

Das NLBV erhält öfters Anfragen von Beamtinnen und Beamten über die Höhe der Versorgung, die bei einer Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden kann.

Das NLBV kann diesen Anfragen nur im Rahmen der vorhandenden Kapazitäten kostenlos nachkommen. Für Beamtinnen und Beamte, deren Ruhestand nicht zeitnah bevorsteht und bei denen keine besonderen Gründe für eine personenbezogene Auskunft vorliegen, können allerdings nur allgemeine Auskünfte erteilt werden.

Eine konkrete Berechnung wird nur erstellt, wenn
- das 55. Lebensjahr vollendet ist, noch mehr als 12 Monate vor dem voraussichtlichen Ruhestandsbeginn liegen und - soweit schon eine Auskunft erteilt wurde
- seitdem mindestens 5 Jahre vergangen sind
- oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eventuell in nächster Zeit die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt (Anfrage nur mit Bestätigung der Personaldienststelle)
- oder eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in nächster Zeit möglich ist (nur bei Auflösung oder Umbildung von Behörden).
Für eine konkrete Berechnung nutzen Sie bitte den Vordruck "Anfrage zur voraussichtlichen Höhe der Versorgung", den Sie auf dieser Seite in der rechten Infospalte finden.

 

>>>LINK

 

Nordrhein-Westfalen

http://www.beamtenversorgung.nrw.de/ ➚

>>>LINK
 

Rheinland-Pfalz

https://www.lff-rlp.de/index.php?id=99 ➚

>>>LINK
 

Saarland (kommunal)

https://www.rzvk-saar.de/beamtenversorgung/volltext.php?id=425➚

>>>LINK
 

Sachsen

Änderung der Verfahrensweise bei Beantragung einer Versorgungsauskunft für versorgungsferne Jahrgänge (bis 54 Jahre)

Das Verfahren zur Erteilung einer Versorgungsauskunft hat sich geändert. Unterschieden wird hierbei zwischen versorgungsfernen (bis einschließlich 54. Lebensjahr) und versorgungsnahen (ab 55. Lebensjahr) Jahrgängen.

Wenn Sie 54 Jahre und jünger sind, erhalten Sie eine Auskunft zum Ruhestandseintritt mit der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bzw. der Besonderen Altersgrenze bei Lehrkräften und Beamten des Vollzugsdienstes. Den beruflichen Werdegang teilen Sie bitte mit dem Antragsvordruck mit. Auch bei bereits im Landesamt für Steuern und Finanzen vorliegenden Anträgen dieser Altersgruppe wird eine Versorgungsauskunft nur für eine mögliche Berechnungsvariante erteilt, um die Versorgungsauskunft zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie 55 Jahre und älter sind, können Sie erneut einen Antrag stellen und erhalten dann zwei ausführliche Versorgungsauskunftsberechnungen. Für diese Berechnungen werden Dienstzeiten anhand Ihrer Personalakte von hier aus ermittelt. Somit wird ab dem 55. Lebensjahr die Kontenklärung nachgeholt und Ihnen liegen rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze mehrere Berechnungen für Ihre individuelle Lebensplanung und Entscheidungen rund um den Ruhestand vor.

Bearbeitungszeiten Versorgungsauskünfte

Im Aufgabenbereich Beamtenversorgung des Landesamtes für Steuern und Finanzen kommt es vorübergehend zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung von Versorgungsauskünften. Das Landesamt bittet um Verständnis, wenn die Erteilung der Versorgungsauskunft längere Zeit braucht.

 

 

>>>LINK

 

Sachsen-Anhalt

Obwohl das "Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt – (LBeamtVG LSA)" (GVBl. LSA S. 72, 78) in § 5 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Absatz 9 klar regelt, dass Auskunftserteilung für zukünftige Versorgungsbezüge erteilt werden soll, hat das Land Sachsen-Anhalt bisher keinen Rechnuner zur Erteiliung einer Versorgungsauskunft bereitgestellt.

Hier die Rechtsquelle:

§ 5 LBG Sachsen-Anhalt, Absatz 9 besagt:

Die für die Versorgungsfestsetzung zuständige Stelle erteilt der Beamtin oder dem Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf die zukünftigen Versor-gungsbezüge nach der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden Sach- und Rechtslage. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsände-rungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

Kommentierung zu Absatz 9: 

§ 5 Absatz 9 regelt, dass der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag eine Versorgungsauskunft erteilt wird. Diese begründet keinen Anspruch auf die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Ver-sorgung festzusetzenden Versorgungsbezüge. Die Versorgungsauskunft wird mit der Sach- und Rechtslage und den vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung erstellt. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage bzw. unvollständige oder unrichtige zugrundeliegende Daten führen zur Unwirksamkeit der Auskunft. Die Vorabauskunft für unmittelbare Landesbeamtinnen und –beamte erteilt die Beamtenversorgung der Bezügestelle Dessau Außenstelle Magdeburg als für die Versorgungsfestsetzung zuständige Stelle (§ 4 BezZustVO).

 
 

Schleswig-Holstein

Mit dem Online-Versorgungsrechner können Sie hier Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ihren Ruhegehaltssatz, die Höhe des Ruhegehaltes und einen möglichen Versorgungsabschlag ermitteln.

 

>>>LINK

 

Thüringen

https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/versorgung/rechner/ ➚

>>>LINK
     

 

 

 

 

  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum