Versorgung - Die Alterssicherung der Beamtinnen und Beamten des Bundes; 26.01.2011

 

 

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Aktuelles zum Beamtenversorgungsrecht:

Versorgung - Die Alterssicherung der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert darüber, dass das Bundesministerium des Innern auf seiner Website, einige wichtige Hinweise zur Versorgung von Beamten und Beamtinnen gibt. Sie finden dort u. a.:

Die Versorgung für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Es gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes. Die Versorgung für die Berufssoldatinnen und -soldaten richtet sich nach denselben Grundsätzen im Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Mit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, in Kraft getreten am 1. September 2006) ist die Zuständigkeit für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen auf die Länder übergegangen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betrifft ausschließlich die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf amtsangemessene Versorgung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird durch das Grundgesetz geschützt. Die Beamtinnen und Beamten des Bundes erhalten eine Pension, wenn sie in den Ruhestand versetzt worden sind. Das geschieht
- bei Erreichen der Regelaltersgrenze (schrittweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr) oder einer besonderen Altersgrenze (Polizeivollzugsdienst des Bundes oder Feuerwehr der Bundeswehr: schrittweise Anhebung auf das 62. Lebensjahr),
- auf Antrag (wie in der Rente mit Abschlägen) ab dem 63. Lebensjahr (schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte des Bundes: schrittweise Anhebung auf das 62. Lebensjahr),
- wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit oder
- in Fällen des einstweiligen Ruhestands.

Voraussetzung für den Pensionsanspruch ist die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung. Der Anspruch setzt generell voraus, dass das Beamtenverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortbesteht. Scheiden Beamtinnen oder Beamte des Bundes vorher aus, erhalten sie keine Pension, sondern werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht aber in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) nachversichert.

Da Beamtinnen und Beamte des Bundes von der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt sind, umfasst das System der Beamtenversorgung auch Unfallfürsorgeleistungen. Werden sie durch einen Dienstunfall verletzt oder getötet, werden ihnen und den Hinterbliebenen vom Dienstherrn Heil- und Pflegekosten und Sachschäden erstattet sowie gegebenenfalls ein Ausgleich für eine verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen eines Dienstunfalls erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhtes Unfallruhegehalt.

Wie die Besoldung werden auch die Versorgungsbezüge entsprechend der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung jeweils durch Bundesgesetz angepasst. Zum 1. Januar 2008 gab es nach mehrjährigen Nullrunden wieder eine Anpassung der Versorgungsbezüge. (Zu den Einzelheiten vgl. Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 – Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009).

Um das eigenständige System der Beamtenversorgung für die Zukunft zu sichern, ist es seit Beginn der 1990er Jahre mehrfach geändert worden. Dabei wurden insbesondere die Kosten dämpfenden Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung wirkungsgleich übertragen. Zuletzt durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, mit dem u. a. – wie bei der Rente – die Regelaltersgrenze für die Beamtinnen und Beamten des Bundes auf das 67. Lebensjahr angehoben wird.

Versorgungsbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen seit jeher dem Lohnsteuerabzug. Das Alterseinkünftegesetz sieht für alle Alterseinkünfte ab 2005 einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor, d. h. Rentenbeiträge werden sukzessive steuerlich stärker entlastet und darauf beruhende Renten werden nach und nach stärker besteuert. Nach Ablauf der Übergangsphase im Jahr 2040 werden die Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt. Daher werden der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2005 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Renten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben.

Um die Finanzierung der Versorgungsausgaben langfristig zu sichern, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren zwei neue Instrumente geschaffen:

1. Versorgungsrücklage
Auf der Grundlage des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl. I S. 1666) werden bei Bund und Ländern Versorgungsrücklagen aufgebaut, die durch verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Beamten und Pensionäre finanziert werden. Dies sollte ursprünglich durch eine fortlaufende Minderung der Bezügeanpassungen im Zeitraum 1999 bis 2017 erfolgen. Die linearen Bezügeanpassungen 1999, 2001 und 2002 fielen demgemäß jeweils um 0,2 Prozentpunkte geringer aus als die Tarifabschlüsse für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in diesen Jahren. Die Differenzbeträge zwischen den geminderten und den ungeminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben werden seither als globale Versorgungsbeiträge den jeweiligen Versorgungsrücklagen zugeführt.
Die Kürzung wurde vorübergehend ausgesetzt, weil – in Übertragung von Maßnahmen der Rentenreform 2001 („Riesterfaktor") – das Versorgungsniveau zusätzlich um 4,33 % abgesenkt wird. Dies erfolgt mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl. I S. 3926, S. 3948) indem die acht auf den 31. Dezember 2001 folgenden Versorgungsanpassungen zusätzlich um jeweils 0,54 Prozentpunkte gesenkt werden. Wenn diese Maßnahme im Jahr 2011 abgeschlossen ist wird die 1999 begonnene Kürzung der Bezügeanpassungen bis zum Jahr 2017 um jeweils 0,2 Prozentpunkte wieder aufgenommen. Die Differenzbeträge werden dann wieder der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt.
Die Anlage und Verwaltung der Mittel und Erträge der Versorgungsrücklage des Bundes erfolgt durch die Deutsche Bundesbank auf der Grundlage von Anlagerichtlinien, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt worden sind und ein hohes Maß an Anlagesicherheit gewährleisten.
Die Versorgungsrücklage des Bundes soll ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden. Es wird nach derzeitigem Stand davon ausgegangen, dass die Versorgungsrücklage des Bundes in dieser Zeit für den Bundeshaushalt eine jährliche Entlastung bei den Versorgungsaufwendungen von rund 500 Mio. Euro bringen wird.

2. Versorgungsfonds
Mit der Errichtung eines Versorgungsfonds zum 1. Januar 2007 stellt der Bund die Finanzierung seiner Beamten- und Soldatenversorgung für Neueinstellungen ab diesem Zeitpunkt schrittweise auf eine vollständige Kapitaldeckung um. Die Behörden müssen seither bei Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2007 für die gesamte aktive Zeit regelmäßige Zuweisungen an ein auf Dauer angelegtes Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" leisten und dadurch Rücklagen für die späteren Versorgungsausgaben bilden. Diese Rückstellungen sollen langfristig die vollständige Finanzierung der Versorgungsausgaben decken. Damit werden die finanziellen Lasten für die spätere Altersversorgung nicht mehr den nachfolgenden Generationen aufgebürdet, sondern der Periode zugeordnet, in der sie tatsächlich begründet werden. Diese Offenlegung führt zu mehr Kostentransparenz und Ausgabendisziplin bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Quelle: Internetseite des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 2011


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