Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...1 Geltungsbereich

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG

zur Übersicht des BeamtVG 

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.


Zu den Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV):

http://www.beamtenversorgung-online.de/beamtenversorgungsgesetz_paragraf_1 

mehr zu: BeamtVG - Länder
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum