Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes

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§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Geburtsdatum
bis

Lebensjahr
Jahr  Monat

31. Janunar 1952

63          1

29. Februar 1952

63          2

31. März 1952

63          3

30. April 1952

63          4

31. Mai 1952

63          5

31. Dezember 1952

63          6

31. Dezember 1953

63          7

31. Dezember 1954

63          8

31. Dezember 1955

63          9

31. Dezember 1956

63         10

31. Dezember 1957

63         11

31. Dezember 1958

64          0

31. Dezember 1959

64          2 

31. Dezember 1960

64          4

31. Dezember 1961

64          6

31. Dezember 1962

64          8

31. Dezember 1963

64         10



3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Geburtsdatum
bis

Lebensjahr
Jahr  Monat

31. Janunar 1949 

65          1

28. Februar 1949

65          2

31. Dezember 1949

65          3



3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.
(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand vor dem

Lebensalter
Jahr  Monat

1. Februar 2012

63          1

1. März 2012

63          2

1. April 2012

63          3

1. Mai 2012

63          4

1. Juni 2012

63          5

1. Januar 2013

63          6

1. Januar 2014

63          7

1. Januar 2015

63          8

1. Januar 2016

63          9

1. Januar 2017

63         10

1. Januar 2018

63         11

1. Januar 2019

64          0

1. Januar 2020

64          2 

1. Januar 2021

64          4

1. Januar 2022

64          6

1. Januar 2023

64          8

1. Januar 2024

64         10



3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

 


 

GV 20181114

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