Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes

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§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen undSachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

 


 

GV 20181114

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