Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Beamtenversorgungsgesetz des Bundes
zur Übersicht des BeamtVG .
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes ergibt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträgernach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
GV 20181114
mehr zu: BeamtVG - Bundesbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 1 a Lebenspartnerschaft mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - Übersicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..1 Geltungsbereich mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..2 Arten der Versorgung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..3 Regelung durch Gesetz mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50f Abzug für Pflegeleistungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren...
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (ab 1.7.2009)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69l Übergangsregelung zu § 55
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .84 Übergangsvorschriften neuen Rechts Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .85 Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .91 Hochschullehrer,Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 107d Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - §§ .72 bis 76 (weggefallen)