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Eigenvorsorge für Arbeitnehmer und Beamte
Mit der Rentenreform ist die Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung eingeführt worden.Wer zusätzlich etwas für seine Altersversorgung tun will, wird künftig durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert. Die zusätzliche Altersversorgung ist mit Anreizen verbunden, es besteht aber kein Zwang privat vorzusorgen. Gefördert werden alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind.Wer es genau wissen möchte, findet im Kasten die Details.
Förderberechtigt sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht
nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (sog. Kindererziehungszeiten)
geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
Wichtig:
Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann auch der selbst nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten. Auch nichterwerbstätige Ehepartner werden gefördert. Ein Vorteil für Mütter! Ist eine Ehefrau (oder ein Ehemann) nicht erwerbstätig und nicht sozialversicherungspflichtig, kann sie/er trotzdem eigenständig für das Alter vorsorgen. Die Frau muss lediglich einen Vertrag zur Altersvorsorge auf ihren eigenen Namen abschließen. Zahlt ihr förderfähiger Ehepartner seine Eigenbeiträge, dann erhält auch sie die Zulage. Die Ausnahme: Hat die Frau Kinder unter drei Jahren, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche. Um die volle Förderung zu erhalten, muss sie dann einen kleinen Mindesteigenbeitrag leisten. Ist die gesetzliche dreijährige Kindererziehungszeit vorbei, muss sie keinen Beitrag mehr leisten.Wenn nicht anders vereinbart, fließt die Kinderzulage automatisch auf das Konto der Ehefrau.
Nicht gefördert werden:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung
Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken Grundsätzlich werden Anlageformen gefördert, die im Alter durch lebenslange Zahlungen die staatliche Rente ergänzen. Mit Beginn der staatlichen Förderung im Jahre 2002 werden von privaten Trägern wie Banken und Versicherungen zahlreiche Anlageformen angeboten. Das können Rentenversicherungen, Fonds oder Banksparpläne sein. Auch bereits bestehende Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen dazu zählen.
Grundsätzlich entscheidet jeder selbst, ob und in welcher Form eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut werden soll. Der Staat fördert den gewählten Vertrag, wenn die Angebote zertifiziert sind. Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der Steuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich bleiben in der Ansparphase sowohl Zinsen als auch die Erträge hieraus steuerfrei. Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden – unabhängig vom individuellen Einkommen.
Ab 2008 können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2.100 Euro jährlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch – ähnlich wie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag –, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die Differenz wird dann bei der Steuer erstattet.
Der Eigenbeitrag
Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrages ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.
In den Jahren 2002 bis 2004 müssen Alleinstehende ohne Kinder jährlich mindestens 45 Euro aus eigenen Mitteln aufwenden, um die volle Zulage zu erhalten. Mit einem Kind müssen mindestens 38 Euro und mit zwei oder mehr Kindern mindestens 30 Euro angespart werden. Ab dem Jahre 2005 steigen diese Mindesteigenbeiträge auf 90 Euro für Alleinstehende, mit einem Kind auf 75 Euro und mit zwei oder mehr Kindern auf 60 Euro im Jahr an.
Ein Beispiel:
Ein Auszubildender mit einer Vergütung von 5.000 Euro spart davon 4 Prozent, das sind 200 Euro. Abzüglich der Grundzulage von 154 Euro würde er einen eigenen Beitrag von 46 Euro zahlen. Hier greift die Regelung des Mindesteigenbeitrages. Als Steuerpflichtiger ohne Kinder muss er ab 2008 selbst 90 Euro aufwenden, um die volle Zulage zu erhalten. Die gesamte Sparleistung beträgt dann 244 Euro, wovon fast zwei Drittel vom Staat übernommen werden.
Die Förderung wird seit 1. Januar 2002 gewährt.Wer die Zulage voll ausschöpfen möchte, muss in den folgenden Jahren einen bestimmten Prozentsatz seines Einkommens für die zusätzliche Eigenvorsorge aufwenden. Die Staffelungen sehen vier Schritte vor ( siehe unten). Maßgebend ist jeweils das sozialversicherungspflichtige Einkommen bzw. die Besoldung des Vorjahres.
Mindestbeitrag, der für die Eigenvorsorge aufgebracht werden muss, um die Zulage voll auszuschöpfen
ab 2002 |
1 Prozent des Einkommens |
ab 2004 |
2 Prozent des Einkommens |
ab 2006 |
3 Prozent des Einkommens |
ab 2008 |
4 Prozent des Einkommens |
Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 154 Euro, für Verheiratete 308 Euro und für jedes Kind zusätzlich 185 Euro im Jahr. Wäre die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, würde dem Steuerpflichtigen die Differenz gutgeschrieben.
Alleinstehende erhalten eine Grundzulage. Bei Ehepaaren erhalten beide je eine Grundzulage, wenn sie jeweils einen eigenen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abschließen. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehört. Hinzu kommen für jedes Kind noch einmal gesonderte Zulagen. Die Höhe und stufenweise Steigerung der staatlichen Zulage ergeben sich aus der Tabelle.
Riester-Rente: staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge*
Jahr |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Monatlicher Eigenbeitrag |
19,93 |
19,93 |
38,67 |
38,67 |
58,00 |
58,00 |
76,83 |
Jährlicher Eigenbeitrag |
232,00 |
232,00 |
464,00 |
464,00 |
696,00 |
696,00 |
922,00 |
Grundzulage |
76,00 |
76,00 |
152,00 |
152,00 |
228,00 |
228,00 |
308,00 |
Kinderzulage |
92,00 |
92,00 |
184,00 |
184,00 |
276,00 |
276,00 |
370,00 |
Sparleistung |
400,00 |
400,00 |
800,00 |
800,00 |
1200,00 |
1200,00 |
1600,00 |
Gesamtförderung |
168,00 |
168,00 |
336,00 |
336,00 |
504,00 |
504,00 |
678,00 |
* verheiratet, 2 Kinder, Jahresbruttoeinkommen: 40.000,00 Euro
Beispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem maßgeblichen Jahreseinkommen von 30.000 Euro spart davon jährlich 4 Prozent, also 1.200 Euro. Das sind 1.046 Euro Eigenbetrag und 154 Euro Zulage. Hinzu kommt eine zusätzliche Steuerersparnis von 228 Euro. Die effektive Belastung liegt demnach nur bei 818 Euro. Wird die Sparleistung 30 Jahre erbracht und liegt die Verzinsung bei nur 4 Prozent, erhält er zusätzlich rund 564 Euro Rente im Monat. Grundsätzlich gilt: Je früher man mit der Investition in die private Altersvorsorge beginnt, desto höher sind später die Erträge.
Die betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersvorsorge hat in deutschen Unternehmen eine große Tradition. Viele haben schon Mitte des 19. Jahrhunderts freiwillig Hilfs- und Unterstützungskassen für ihre Arbeiterinnen und Arbeiter eingerichtet. In den letzten Jahren jedoch ging die Zahl der Beschäftigten, die Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben, in den alten Bundesländern stetig zurück. In den neuen Bundesländern sind bisher kaum Vereinbarungen zur Altersvorsorge geschlossen worden. Um dieser wichtigen Säule der Alterssicherung neue Impulse zu geben, wurde auch die betriebliche Altersvorsorge in die Rentenreform einbezogen.
Die betriebliche Altersvorsorge war bisher eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und wurde in der Regel von ihm allein finanziert. Eine Pflicht, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten finanziell zu beteiligen, ist für den Arbeitgeber auch durch das neue Recht auf betriebliche Altersversorgung nicht entstanden. Die ersten Tarifverträge zur Alterssicherung zeigen aber, dass die Arbeitgeber bereit sind, ihre Beschäftigten beim Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung finanziell zu unterstützen. Schließlich gibt es auch für Betriebe einen Anreiz für die betriebliche Altersversorgung. Sie können ihren Beschäftigten ein zusätzliches, finanziell attraktives Angebot machen und müssen dafür weder Steuern noch Sozialbeiträge zahlen.
Bisher lag die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten eine Altersvorsorge anbietet, allein beim Arbeitgeber. Die entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Seit dem 1. Januar 2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Da der öffentliche Dienst von der Entgeltumwandlung vorerst ausgenommen ist, verzichten wir auf eine umfassende Erläuterung zur betrieblichen Altersvorsorge.
Interessierte können aber hierzu unter www.bma.de eine sehr gelungene Broschüre „Die betriebliche Altersversorgung" einsehen oder herunterladen.
Vier Tipps zur Riester-Rente
1. Lassen Sie sich individuell beraten
Grundlage für eine individuelle Beratung ist Bestandsaufnahme der bereits vorhandenen Anlage- und Versicherungsverträge. Hieraus ergibt sich eine Ermittlung Ihres Vorsorgebedarfes. Dabei sollten Sie auch darauf achten, dass geprüft wird, inwieweit Ihre bisherigen Verträge auf einen staatlich geförderten Vertrag umgestellt werden könnten.
2. Den Eigenanteil vorher ausrechnen lassen
Lassen Sie sich vor einem Vertragsabschluss ausrechnen, wie hoch der Betrag ist, den Sie als Eigenanteil einbringen müssten, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. Die zusätzliche Belastung muss sich an Ihren „Geldbeutel" anpassen.
3. Nicht abwarten – sondern vorsorgen
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4. Die staatliche Zertifizierung ist kein Gütesiegel
Die Zertifizierung bedeutet lediglich, dass der Vorsorgevertrag die formellen Voraussetzungen erfüllt, die der Staat an die Förderfähigkeit stellt. Sie ist kein wirtschaftliches Gütesiegel für das betreffende Produkt.
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