Begriffe rund um die Beamtenversorgung von A bis Z
Altersgrenze
Gesetzlich bestimmter Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
Antragsaltersgrenze
63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten 60. Lebensjahr
Besondere Altersgrenze
Für einzelne Beamtengruppen gesetzlich bestimmte Altersgrenze, die von der Regelaltersgrenze abweicht (z.B. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst: frühestens Vollendung des 60. Lebensjahres)
Regelaltersgrenze
Gesetzlich bestimmter Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes: Vollendung des 65. Lebensjahres
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 63. Lebensjahrvollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, nach § 36 SGB VI
Altersteilzeit
Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit frühestens ab dem 55. Lebensjahr (Bund) aber bis zum Beginn des Ruhestandes; kann auch im Blockmodell, d.h. mit zunächst voller Arbeits- und anschließend Freistellungsphase, wahrgenommen werden.
Altersteilzeitquote
Verhältnis der Zahl der Altersteilzeitbewilligungen an der jeweiligen Gesamtzahl der Beschäftigten.
Amt (aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt)
Amt im statusrechtlichen Sinn; bestimmt die Rechtstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn in Bezug auf amtsgemäßen Aufgabenbereich, Besoldung, Versorgung; grundsätzlich gekennzeichnet durch Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,Amtsbezeichnung.
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
In einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis Beschäftigte, die in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Aufgabenbereich
Art der Tätigkeit, z.B. Beamtinnen und Beamte im Schuldienst, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Beamtinnen und Beamte im Vollzugsdienst, in sonstigen Bereichen, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Beamte
Bedienstete, die durch Ernennungsurkunde in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe berufen worden sind; hier jedoch ohne Beamte auf Widerruf.
Bedienstete
Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Beamtinnen und Beamte einschl. Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
Beihilfe
Sie ist eine finanzielle Hilfeleistung der Dienstherren (anstelle des hälftigen Krankenversicherungsbeitrages des Arbeitgebers) in Bund und Ländern für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger (gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit) in
Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Das Beihilferecht von Bund und Ländern konkretisiert, gestützt auf § 79 BBG (Bund) und § 48 BRRG (Länder), die Fürsorgepflicht der Dienstherren. Demgemäß werden Beihilfen neben Besoldung und Versorgung als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Höhe eines bestimmten Bemessungssatzes gezahlt.
Beitragsbemessungsgrenze
Höchstbetrag des Arbeitsentgelts, von dem Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Arbeitsförderungsgesetz) zu entrichten sind. beitragsfrei Versicherte = Versicherte, deren Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung geendet hat (z.B. Wechsel in den
Bereich der Privatwirtschaft), ohne dass ein Rentenfall eingetreten ist.
Berufssoldaten
Berufsmäßige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr i.S.d. Soldatengesetzes; ohne Zeitsoldaten und Grundwehrdienstleistende.
Berufsunfähigkeit
gesundheitlich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Arbeitnehmers
Berufsunfähigkeitsrente
Rente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit und nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten nach § 43 SGB VI
Beschäftigungsbereich
Bund, Länder, Gemeinden (Gebietskörperschaften), mittelbarer öffentlicher Dienst, Bahn, Post
Besoldungsgruppen
Einstufung der Ämter nach ihrer Wertigkeit; hiernach bestimmt sich das Grundgehalt von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern oder Soldatinnen und Soldaten.
Betriebsrentengesetz
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610)
Bruttoinlandsprodukt (BIP)
Marktwert aller für den Endverbrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen, die in einem Land in einem bestimmten Zeitabschnitt hergestellt werden.
BIP-Deflator
Er ist das Verhältnis von nominalem zu realem BIP, misst also das aktuelle Preisniveau bezogen auf das Preisniveau des Basisjahres
Deckungsabschnitt
Zeitraum, für den der Umlagesatz einer Zusatzversorgungseinrichtung kalkuliert wird - z.B. fünf oder zehn Jahre.
Dienstherr
Juristische Person, der gegenüber Rechte und Pflichten des Beamten aus seinem Beamtenverhältnis bestehen; hier insbesondere Bund, Länder und Gemeinden.
Dienstunfähigkeit
Gesundheitlich bedingte Unfähigkeit zur Dienstausübung auf Dauer oder vorübergehend (bei Beamtinnen und Beamten)
Dienstunfall
Ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
- qualifizierter Dienstunfall
Dienstunfall, bei dem der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und dabei schwer verunglückt oder in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff schwer verletzt wird.
Einstweiliger Ruhestand
Politische Beamte können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen ein Amt im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Erwerbsunfähigkeit
Gesundheitlich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem Umfang, dass eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann oder dabei nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können.
Erwerbsunfähigkeitsrente
Rente bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und nachErfüllung der Wartezeit von 60 Monaten nach § 44 SGB VI
Freistellung vom Dienst
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Bezüge (bei Beamtinnen und Beamten)
Frühpensionierung
Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, z.B. wegen dauernder Dienstunfähigkeit
Gebietskörperschaften
Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände gesamtversorgungsfähige Zeit = Zeiten, in denen Umlagen an eine Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet worden sind, zuzüglich der Hälfte der
Rentenversicherungszeiten, die nicht gleichzeitig Umlagemonate sind; diese Zeiten werden bei der Festsetzung des Brutto- und Nettoversorgungssatzes berücksichtigt.
Gesamtversorgungsfähiges Entgelt
In der Regel dynamisierter monatlicher Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem Versicherungsfall.
Gewährleistungsbescheid
Bescheid über die Gewährleistung einer späteren Versorgung und damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
G131
Nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erhalten nach dem Zweiten Weltkrieg nicht wiederverwendete ehemalige Beamte und Berufssoldaten sowie deren Hinterbliebene Versorgung.
Grundversorgung
In der Regel die gesetzliche Rente; aber auch Leistungen aus Lebensversicherungen oder berufsständischen Versorgungswerken (z.B. Ärzteversorgung), die die gesetzliche Rente ersetzen und zu denen der Arbeitgeber Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat.
Hinterbliebene
Witwen, Witwer und Waisen
Hinterbliebenenrentner
Empfänger von Witwen-/Witwer- und Waisenrenten
Laufbahngruppen
Laufbahnen werden auf Grund der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes zugeordnet. Die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes setzt den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule, oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraus.
Die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes setzt den Abschluss einer Realschule (10 Schuljahre) oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule mit daran anschließend eine förderliche Berufsausbildung, oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraus. Die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes setzt die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung, oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraus. Die Laufbahngruppe des höheren Dienstes setzt ein abgeschlossenes – für die Laufbahn geeignetes – wissenschaftliches Studium an einer Universität voraus.
Mindestbetrag der Versorgungsrente
Betrag, der dem Rentenberechtigten in jedem Fall als Versorgungsrente gezahlt wird - Betrag der Versicherungsrente.
Mittelbarer öffentlicher Dienst
Öffentliche Verwaltung durch vom Staat ausgegliederte rechtsfähige Verwaltungsträger des öffentlichen Rechts oder Privatrechts (z.B. bei der Bundesbank, der Arbeitsverwaltung, den Sozialversicherungsträgern und den Trägern der Zusatzversorgung von Bund, Ländern und Gemeinden) Nettoarbeitsentgelt, fiktives = Gesamtversorgungsfähiges Entgelt, das um fiktive Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung) gemindert ist.
Nettobegrenzte Gesamtversorgung
Betrag, der sich aus der Multiplikation des fiktiven Nettoarbeitsentgelts mit dem Nettoversorgungssatz ergibt.
Nettoversorgungssatz
Vomhundertsatz, mit dem aus dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt die nettobegrenzte Gesamtversorgung ermittelt wird.
Outsourcing
Übertragung von Ressourcen in den Verantwortungsbereich Dritter
Pflichtversicherte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages oder aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern sind.
Reaktivierung
Erneute Berufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.
Regelaltersrente
Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten nach § 35 SGB VI
Rehabilitation vor Versorgung
Nutzung aller nach geltendem Beamtenrecht bestehenden Möglichkeiten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand, durch eine angemessene anderweitige Verwendung des Beamten.
Ruhegehalt
Pension
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Besoldungsbestandteile, die die Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge bilden:
- Grundgehalt
- Familienzuschlag
- ruhegehaltfähige Zulagen
Ruhegehaltssatz
ruhegehaltfähige Dienstzeit multipliziert mit 1,875 % bzw. 1,79375 %
Ruhegehaltsskala
Der Ruhegehaltssatz steigt jedes Jahr linear um 1,875 % bzw. um 1,79375 so dass der Höchstsatz von 75 % bzw. 71,75 nach 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreicht wird. Nach der bis 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala wurde der Höchstsatz von 75 % bereits nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.
Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung, nach dem Pflegeversicherungsgesetz und nach dem Arbeitsförderungsgesetz
Umlagemonate
Monate, für die Umlagen für einen Pflichtversicherten an eine Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet worden sind.
Umlagesatz
Bemessungssatz (Vomhundertsatz) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelt für die vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlende Umlage
Unterhaltsbeitrag
Leistung an Beamte, die vor Vollendung einer 5-jährigen Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens einer Altersgrenze entlassen werden und daher keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben.
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (Betriebsrentengesetz)
Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Zusagen auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung nicht mehr verfallen (vgl. § 1 des Betriebsrentengesetzes)
Versichertenrente
Rente, die an einen früheren Versicherten gezahlt wird.
Versicherungsrente
Rente, die den versicherungsmathematischen Gegenwert der gezahlten Beiträge bzw. den früheren Beiträgen entsprechenden Teil der Umlage darstellt.
Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
Rente nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz
Versorgungsabschlag
Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 % für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (gesamt maximal 10,8 %)
Versorgungsanpassung
Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse durch Bundesgesetz.
Versorgungsanwartschaft
Nach Erfüllung der Wartezeit (wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 5 Jahre) entsteht ein Anspruch auf spätere Versorgung.
Versorgungsart
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung als Versorgungsbezüge
Versorgungsempfänger
Personen, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften Versorgung erhalten. Hierzu zählen ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie deren Hinterbliebene.
Versorgungslaufzeit
Zeitraum von der erstmaligen Zahlung von Versorgungsbezügen bis zur Einstellung der Zahlung.
Versorgungslücke
Zeitraum, in dem ein Beamter, der sowohl einen Anspruch auf Leistungen aus der Beamtenversorgung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, nur einen Teil seiner späteren Gesamtversorgung erhält. Die sog. Versorgungslücke entsteht, wenn ein Beamter vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt und daher bei der Pensionierung vor Erreichen des Renteneintrittsalters zunächst nur die Beamtenversorgung erhält,
z.B. Polizeivollzugsbeamte.
Versorgungsquote
Verhältnis der Versorgungsausgaben zum Bruttoinlandsprodukt
Versorgungsrente
Rente, die im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ermittelt wird.
Versorgungsrücklage
Bildung von Rücklagen bei Bund und Ländern durch Verminderung bei den Einkommenserhöhungen zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben
Versorgungssteuerquote
Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Steuereinnahmen der Gebietskörperschaften
Versorgungstarifverträge
Tarifverträge, die die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung regeln (z.B. Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe [Versorgungs-TV] vom 4. November 1966).
Versorgungsurheber
Die Person, aus deren früherem Dienstverhältnis der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgung abgeleitet wird.
Zusatzversorgung
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Zusatzversorgungseinrichtungen
Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Steuerpflichtiger Arbeitslohn; das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bildet die Grundlage für die vom Arbeitgeber an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlende Umlage und für die Ermittlung der Versorgungspunkte.
Zusatzversorgungssysteme, haushaltsfinanzierte
Zusatzversorgungssysteme, deren Leistungen unmittelbar aus dem Haushalt einer Gebietskörperschaft gezahlt werden.