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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 108c Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
Abschnitt XV
Schlußvorschriften
§ 108c Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beziehen, die zur Deckung des Personalbedarfs infolge des gestiegenen Zugangs von Flüchtlingen und Asylbegehrenden erforderlich ist, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2023 nicht anzuwenden. Eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzunehmende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, so hat die Beschäftigungsstelle dies mit ihrer Anzeige nach § 62 Absatz 1 der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen. Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 oder § 107 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.
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Red 20230613 / 20221103