Berlin: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

 

Abschnitt V
Unfallfürsorge

§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.


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Red 20230613 / 20221103

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