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Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG

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§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


Zu den Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV):

http://www.beamtenversorgung-online.de/beamtenversorgungsgesetz_paragraf_65 

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