Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
zur Übersicht des BeamtVG
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
Zu den Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV):
http://www.beamtenversorgung-online.de/beamtenversorgungsgesetz_paragraf_55
mehr zu: BeamtVG - Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) - BeamtVG
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) - BeamtVG -
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ...9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..30 Allgemeines zur Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..46a weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..49 Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des BBesG
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..72 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..73 Gewährung der Einmalzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..74 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..75 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..76 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..89 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § ..91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § .108 weggefallen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (Bund/Länder: Stand 31.08.2006) § 109 weggefallen