Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
Zu den Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV):
http://www.beamtenversorgung-online.de/beamtenversorgungsgesetz_paragraf_12a