Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin seinen oder ihren Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2, 4 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er oder sie für diese Zeit die Versorgungsbezüge. 2Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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