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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 77 Sonderbetrag für Kinder
(1) Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. 2 Art. 76 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vor. Der Anspruch aus einem späteren Versorgungsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsverhältnis vor.
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